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Existenzgründer

Wer Inkassodienstleistungen erbringen will, der muss sich zuvor bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. Einem Antrag auf Registrierung wird nur bei Vorlage eines theoretischen und praktischen Sachkundenachweises entsprochen.

Die Zielgruppe unseres Sachkundelehrganges

Unser Sachkundelehrgang vermittelt Ihnen alle für die Berufsausübung als Inkassodienstleister erforderlichen theoretischen Kenntnisse. Zielgruppe unseres Lehrgangs sind Personen, die sich für Führungsaufgaben in einem Unternehmen der Inkassobranche oder in verwandten Wirtschaftszweigen qualifizieren wollen oder als Inkassounternehmer zugelassen werden wollen.

Die Anforderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, zu denen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 RDG auch die Inkassodienstleistungen zählen. Inkassodienstleistungen dürfen nur mit einem Nachweis besonderer Sachkunde erbracht werden (§§ 10 Absatz 1 Nummer 1 RDG).

Der theoretische Sachkundenachweis

§ 2 der Verordnung zum RDG (RDV) fordert den Nachweis der theoretischen Sachkunde durch ein Zeugnis, das einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang bescheinigt. Ein Sachkundelehrgang muss gemäß § 4 RDV mindestens 120 Zeitstunden umfassen. Der Lehrgang schließt mit einer schriftlichen Prüfung ab, in der die theoretischen Sachkenntnisse nachzuweisen sind.

§ 11 Absatz 1 RDG fordert Kenntnisse insbesondere in den Rechtsbereichen:

  • Bürgerliches Recht,
  • Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrecht sowie
  • Zivilprozessrecht einschließlich Zwangsvollstreckungsrecht,
  • Insolvenzrecht
  • Kostenrecht